Allgemeine Vertragsbedingungen der
Franz Prebeck GmbH & Co. KG
§1 Geltungsbereich
Für alle – auch zukünftig – mit Franz Prebeck GmbH & Co. KG abgeschlossenen Verträge, einschließlich Änderungs-, Zusatz oder Ersatzaufträge, über die Herstellung und/oder Lieferung von Waren und/oder die Ausführungen von Leistungen gelten diese allgemeinen Vertragsbedingungen.
§2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, insbesondere dem Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen sowie den Allgemeinen Vertragsbedingungen von Prebeck, und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z. B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3.
(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich enthält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des Auftragnehmers von Prebeck selbst übernommen (z. B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs- und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, §8 Nr. 1 Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen von Prebeck (§7 Nr. 1) die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert., so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
6.
(1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Er muss jedoch den Anspruch Prebeck ankündige, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglich vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren
7.
(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.
(2) Die Regelungen der obigen Nummern 4,5 und 6 gelten auch bei der Vereinbarung einer Pauschalsumme.
(3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Nummer 7, Absätze 1 und 2 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart ist. Nr. 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
8.
(1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die Prebeck hieraus entstehen.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn Prebeck solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht Ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen von Prebeck entsprachen und Ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nr. 5 oder Nr. 6 entsprechend
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§677 ff. BGB) bleiben unberührt.
9. Verlangt Prebeck Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat Prebeck diese zu vergüten.
10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§15).
11. Auf Verlangen von Prebeck hat der Auftragnehmer seine für die Prüfung der Einheitspreise erforderliche Urkalkulation nach Vertragsschluss in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsvergütung ist Prebeck berechtigt, in Anwesenheit des Auftragsgebers in die Urkalkulation Einsicht zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wider zu verschließen.
§3 Ausführungsunterlagen, Werbung, Nutzungsrechte, Freigabe
1. Die von Prebeck zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zu ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und Prebeck auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen.
2. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen von Prebeck (§2 Nr.9) hat, sind Prebeck nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
3.
(1) An DV-Programmen hat Prebeck das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den festgelegten Geräten. Prebeck darf zum Zwecke der Datensicherung zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle Identifikationsmerkmale enthalten. Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des Nutzungsrechts von Prebeck zur Nutzung der Unterlagen und der DV-Programme berechtigt.
4. Der Auftragnehmer darf mit dem Bauvorhaben nur mit Zustimmung von Prebeck werben, insbesondere in Veröffentlichungen. Ebenso bedarf die Werbung des Auftragnehmers auf der Baustelle der Zustimmung von Prebeck.
§4 Ausführung
1.
(1) Prebeck hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat Zutritt zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile gelagert werden. Prebeck sind auf Verlangen die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat vertraulich zu behandeln.
(2) Prebeck hat das Recht, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zustehenden Leitung (Nr. 4) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Der Auftragnehmer hat Prebeck mitzuteilen wer jeweils als sein Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(3) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen von Prebeck für unberechtigt oder unzweckmäßig, hat er seine Bedenken geltend zu machen. Er muss die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat Prebeck die Mehrkosten zu tragen.
2.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistungen zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der von Prebeck gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie Prebeck unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; Prebeck bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
4. Der Auftragnehmer hat ein Bautagebuch zu führen und Prebeck eine Abschrift davon wöchentlich vorzulegen.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm aufgeführten Leistungen und die Ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen, ferner Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt Ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht schon nach dem Vertrag, regelt sich die Vergütung nach §2 Nr. 6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung von Prebeck innerhalb einer von Ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann Ich m Prebeck eine angemessene Pflicht zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§8 Nr.3).
8.
(1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung von Prebeck darf er sie an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung von Prebeck Leistungen nicht im eigenen Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann Prebeck ihm eine angemessene Frist zur Aufnahme der Leistung im eigenem Betrieb setzen und erklären, dass er Ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§8 Nr. 3).
(2) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer Prebeck auf Verlangen bekannt zu geben.
9. Der Auftragnehmer entsendet einen zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen bevollmächtigen Vertreter in alle Baubesprechungen, in denen die Leistungen des Auftragnehmers oder relevante Vorleistungen behandelt werden.
10. Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam von Prebeck und dem Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen.
§ 5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollende. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für uns den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, hat Prebeck dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer muss innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung beginnen und den Beginn Prebeck anzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, kann Prebeck bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach §6 Nr. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§8 Nr. 3)
5. Werden die Vertragsfristen nicht eingehalten, muss der Auftragnehmer einen neuen Vertragsterminplan erarbeiten und mit Prebeck vereinbaren. Wenn Prebeck diesem Terminplan zustimmt, wird dieser zum neuen Vertragsterminplan. Unberührt bleiben davon etwaige Ansprüche von Prebeck gegen den Auftragnehmer wegen Nichteinhaltens des bisherigen Terminplans.
6. Soweit Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen gemäß §7 zu zeitlichen Verzögerungen führen, hat der Auftragnehmer hierauf in seinem Angebot gemäß §7 Nr. 3 fristgemäß schriftlich hin zu weisen und zwar unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Verzögerungsdauer. Versäumt der Auftragnehmer diesen Hinweis, ist jeder Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung der Bauzeit ausgeschlossen, es sei denn die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
7. Hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen, muss Prebeck unverzüglich und unentgeltlich eine prüfbare Schätzung vorlegen, um welchen Zeitraum sich der Fertigstellungstermin verschiebt, wobei die von Ihm pflichtgemäß zu erbringenden Leistungen zur Aufholung der Verzögerung zu berücksichtigen sind.
Der Auftragnehmer wird Prebeck ferner unentgeltlich den Aufwand darlegen und betragsmäßig zu benennen.
Prebeck kann in diesem Falle die vom Auftragnehmer benannten Beschleunigungsmaßnahmen ganz oder teilweise als zusätzliche bzw. geänderte Leistungen in Auftrag geben, wobei §7 dieses Vertrags Anwendung findet.
§6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss er es Prebeck unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn Prebeck offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
2. X
(1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
a. Durch einen Umstand aus dem Risikobereich von Prebeck.
b. Durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Arbeitnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb.
c. durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden muss, gelten nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wiederaufzunehmen und Prebeck davon zu benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eineungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausführenden Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.
7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, kann jeder Teil den Vertrag nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nrn. 5 und 6; wenn der Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sich auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§ 7 Anordnungsrecht durch Prebeck/Leistungsänderungen
4. Prebeck ist berechtigt, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen und /oder nicht vereinbarte Leistungen zu fordern, soweit die Durchführung derartiger geänderter und/oder zusätzlicher Leistungen für den AN unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien zumutbar ist.
5. Die Änderungsanordnung durch Prebeck muss durch eine bevollmächtigte Person schriftlich erfolgen. Sie enthält keine abschließende Erklärung, dass die geforderte Leistung vom Vertrag abweicht. Es bleibt Prebeck vorbehalten, diese Frage zu prüfen. Der Auftragnehmer darf die Leistung nicht bis zum Abschluss der Prüfung verweigern. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Arbeit einzustellen.
6. Sofern Prebeck Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen wünscht, hat der Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen ein schriftliches, prüfbar ausgepreites Angebot vorzulegen, aus dem sich ergibt, zu welcher Kostenerhöhung oder -ersparnis die Änderungswünsche des Auftraggebers führen und welche Auswirkungen sie auf die Dauer der Bauzeit haben werden. Die Erstattung der Kosten für die Angebotserstellung kann der Auftragnehmer nicht verlangen.
7. Wenn der Auftragnehmer durch Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen bedingte Verzögerungen der Ausführungsfristen und -termine nicht spätestens bei Vorlage seines Angebotes gemäß vorstehender Nr. 2 mittelt, so ist eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Ausführungszeit aufgrund der Leistungsänderung oder zusätzlichen Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Notwendigkeit der Verlängerung ist offenkundig.
8. Prebeck ist auch berechtigt, Änderungen des Bauablaufs, Koordinierungsmaßnahmen sowie Beschleunigungsmaßnahmen anzuordnen.
§ 8 Kündigung des Vertrags durch Prebeck
1.
(1) Prebeck kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebes erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB)
2.
(1) Prebeck kann den Vertrag auch kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise von Prebeck oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 158 InsO) beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) Die aufgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr. 5 abzurechnen. Prebeck kann Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Restes verlangen.
3.
(1a) Prebeck kann den Vertrag auch kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 oder § Nr. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrages). Die Entziehung des Auftrages kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.
(1b) Prebeck kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer von Prebeck gesetzten Nachfrist eine der vereinbarten Sicherheiten nicht gestellt hat.
(2) Nach der Entziehung des Auftrages ist Prebeck berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistungen zu Lasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Prebeck ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur Entziehung des Auftrages geführt haben, für Prebeck kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann Prebeck Geräte, Gerüste, auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtung und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
(4) Prebeck hat dem Auftragnehmer eine Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4.
Prebeck kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine unzuverlässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von 12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen.
5.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
6.
Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.
7.
Eine wegen Verzugs erwirkte, nach Zeit bemessene, Vertragsstrafe kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrages gefordert werden.
§ 9 Kündigung des Vertrags durch den Auftragnehmer
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen
a) wenn Prebeck eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff BGB)
b) wenn Prebeck eine fällige Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer Prebeck ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien hatten einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden Ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276,278 BGB).
2. Entsteht einem Dritten in Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, trägt der Auftragnehmer diesen allein, soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hatte im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragsnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn Prebeck die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
4. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach den Nrn. 2 oder 3 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung auch zugunsten Ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
5. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Nrn. 2 oder 3 die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass Ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Änderung gegeben zu haben.
§ 11 Lieferkosten/Verpackung/Rücknahmepflicht
Die Vertragsware ist ordnungsgemäß verpackt und beschriftet am vereinbarten Lieferort innerhalb der festgelegten Lieferzeit zu liefern.
Der Auftragnehmer ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflicht verpflichtet, die Transportverpackung der Lieferung auf Verlangen von Prebeck am Lieferort auf seine Kosten zurückzunehmen. Er hält Prebeck von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Besitz und der Verwendung der Transportverpackung etwa gegen Prebeck gerichtet werden.
§12 Abnahme
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme verweigert werden.
Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers erfolgt in jedem Fall förmlich. Zur Abnahme ist ein gemeinsames Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Die stillschweigende Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausdrücklich ausgeschlossen
Die Nutzung des Bauvorhabens durch Dritte oder zum Weiterbau steht keine Abnahme dar.
§ 13 Mängelhaftung
1. Der Auftragnehmer hat Prebeck seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln.
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die Prebeck nach der Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung von Prebeck, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. Ist für die Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so gelten für die Länge der Frist die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung.
5. (1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der in § 13 Nr. 4 genannten gesetzlichen Frist oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer von Prebeck gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann Prebeck die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für Prebeck unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann Prebeck durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern (§ 368 BGB).
7. Der Auftragnehmer hat gegenüber Prebeck unverzüglich, nachdem er von Prebeck zu Mangelbeseitigung aufgefordert wurde, zu erklären. ob er den Mangel beseitiget oder die Mangelbeseitigung ablehnt und ob die zur Nacherfüllung gesetzte Frist angemessen ist. Unterlässt er diese Angaben hat er Prebeck den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
8. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte von Prebeck bleiben unberührt.
§ 14 Aufmaß und Abrechnung
Für das Aufmaß gelten die allgemeinen Regeln, d.h. es werden die tatsächlichen Massen ermittelt, ohne dass übermessen wird. Die Regeln der VOB/C gelten hierfür nicht.
Der Auftragnehmer muss seine Leistungen prüfbar abrechnen, Alle Rechnungen sind übersichtlich aufzustellen und müssen die Beziehungen sowie die Reihenfolge aus den Vertragsbestandteilen, insbesondere dem Leistungsverzeichnis, übernehmen.
Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege sind beizufügen. Der Auftragnehmer muss Änderungen und Ergänzungen des Vertrages in der Rechnung besonders kenntlich machen, auf Verlangen muss er sie getrennt abrechnen.
In jeder Rechnung sind alle bisher erbrachten Leistungen, einschl. Nachträge, Stundenlohnarbeiten und die bereits erhaltenen Zahlungen einzeln anzugeben (kumulierte Rechnungsstellung)
Für die Abrechnung notwendige Feststellung sind während der Leistungserbringung möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die bei der Weiterführung der Arbeiten nur noch schwer feststellbar sind, muss der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen bei Prebeck beantragen.
Wenn der Auftragnehmer keine prüfbare Rechnung einreicht und eine von Prebeck hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist, kann Prebeck selbst auf Kosten des Auftragnehmers die Rechnung aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
Stundenhohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Die Stundenlohnzettel sind spätestens am Arbeitstag nach der Ausführung der Arbeiten Prebeck zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Sie müssen die Baustelle, das Datum der Ausführung, den Namen und die Lohn- oder Gehaltsgruppe der Arbeitskräfte, die geleisteten Arbeitsstunden und die Art der Leistung in leserlicher Form enthalten.
Der Bauleiter von Prebeck ist nur bevollmächtigt, die Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Diese Unterzeichnung bestätigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Er ist nicht bevollmächtigt, Stundenlohnarbeiten zu beauftragen.
§ 16 Zahlungen
Ansprüche aus Abschlagszahlungen werden binnen 18 Werktagen nach Zugang der prüfbaren mit allen Anlagen versehenen Abschlagsrechnungen bei Prebeck fällig. Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die die Haftung des Auftragnehmers. Sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
Ansprüche aus der Schlussrechnung (Schlusszahlung) werden binnen 2 Monaten nach Zugang der prüfbaren mit allen Anlagen versehenen Schlussrechnung bei Prebeck und Abnahme der Leistung fällig.
Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind ebenfalls zulässig, wenn sie vertraglich oder gesetzlich zulässig sind.
§ 17 Sicherheitsleistung
1.
(1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, Mängelansprüche, die Rückzahlung von Überzahlungen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter insbesondere aus dem AentG sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder der Kreditversicherer zugelassen ist,
– in der Europäischen Gemeinschaft oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
– in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass Prebeck den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede des Vorausklage abzugeben (§771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift von Prebeck ausgestellt sein. Prebeck kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, muss der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können („Und-Konto“). Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6.
(1) Soll Prebeck vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v.H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist. Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13b UstG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt. Denn jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzubezahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrages benachrichtigt. Nummer 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es zulässig, dass Prebeck den eingehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der Schlusszahlung auf ein Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt Prebeck den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene Nachfrist setzten. Lässt Prebeck auch diese verstreichen, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist Prebeck berechtigt, vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einzubehalten. Im Übrigen gelten die Nrn. 5 und 6 außer Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
8.
(1) Prebeck hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf Prebeck für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
(2) Prebeck hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist für die damit gesicherten Ansprüche zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf Prebeck einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
§ 18 Zeichnungen/Muster
Prebeck behält das Eigentums- und Urheberrecht an den von ihr den Auftragnehmer überlassenen Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Berechnungen und sonstigen die Lieferung betreffenden Unterlangen.
Diese Gegenstände und Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Prebeck nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Lieferung zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert und kostenlos an Prebeck zurückzugeben. Der Auftragnehmer ist zur Geheimhaltung verpflichtet.
§ 19 Schriftform für Bestellung, Vertragsabschluss und Änderungen
Verträge und Bestellungen, einschließlich Vertragsänderungen und -ergänzungen, sind für Prebeck nur dann verbindlich, wenn der Geschäftsführer oder Prokurist von Prebeck diese schriftlich erteilt oder bestätigt. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
§ 20 Überzahlung
Stellt Prebeck bei Prüfung der Schlussrechnung oder sonstigen Nachprüfungen fest, dass er gegenüber dem Auftragnehmer eine Überzahlung geleistet hat. Ist der Auftragnehmer verpflichtet, den zu viel erhaltenen Betrag binnen 12 Werktagen nach Zugang der Rückzahlungsaufforderung Prebeck zurückzuerstatten. Bei solchen Rückforderungen kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen.
§ 21 Begrenzte Eingangsprüfung durch Prebeck/Prüf- und Rügepflicht
Im Rahmen seines Qualitätssicherungssystems obliegt dem Auftragnehmer eine Endkontrolle, welche die geforderte Qualität seines Produktes gewährleistet. Dem entsprechend verzichtet Prebeck auf eine Eingangskontrolle, soweit sie über folgende Tätigkeiten hinausgeht:
– Untersuchung auf offensichtliche d.h. äußerliche erkennbare Transportschäden.
– Identitätsprüfung bezüglich Falschlieferung oder Mengenfehlern. Sind die angeforderten Warenmengen in der Transportverpackung in Untereinheiten abgepackt, so überprüft Prebeck nur die Angaben des Lieferscheins mit der Angabe auf der jeweiligen Verpackungseinheit. Diese Verpackungseinheiten sind unter Angabe von Inhalt, Menge und Bestellnummer zu kennzeichnen.
– Durchführung von Qualitätsstichproben in unregelmäßigen Abständen.
Zeigt sich im Zuge dieser beschränkten Wareneingangskontrolle ein Mangel, so zeigt Prebeck diesen Mangel innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis bei Auftragnehmer an.
Hinsichtlich aller übrigen Mängel, sowie später auftretender Mängel an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware verzichtet dieser auf den Einwand der verspätet erhobenen Mängelrüge: die Ware gilt nicht als genehmigt.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 377, 378 des Handelsgesetzbuches (HGB) in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung, soweit diese nicht durch die vorliegende Vereinbarung abbedungen oder modifiziert sind.
§ 22 Qualitätssicherung
Der Auftragnehmer versichert, dass er über ein bewährtes und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem gemäß den geltenden Vorschriften verfügt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Prebeck den Nachweis hierüber binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss vorzulegen. Prebeck ist berechtigt, Qualitätsprüfungen und -kontrollen des Qualitätssicherungssystems beim Auftragnehmer sowie etwaigen Unterlieferanten vorzunehmen.
§ 23 Übertragen von Rechten und Pflichten
Prebeck ist berechtigt, jederzeit die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag und Teile davon auf Dritte zu übertragen.
§ 24 Einhaltung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz des Arbeitnehmerentsendegesetzes des Gesetzes zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
1. Arbeitnehmerentsendegesetz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch gegenüber Prebeck, die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes und zur Abführung der Urlaubskassenbeiträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und den danach auf den Betrieb des Auftragsnehmers anwendbaren tariflichen Bestimmungen zu erfüllen.
2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, keine Leiharbeiter im Sinne des Arbeitsnehmerüberlassungsgesetzes und/oder keine Mitarbeiter einzusetzen, die nicht Besitz einer gültigen Sozialversicherungsausweise sind.
3. Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem gegenüber Prebeck, die im Gesetz zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.
4. Kontrollrecht von Prebeck
Die Erfüllung sämtlicher unter Nr. 1,2 und 3 genannten Verpflichtungen kann Prebeck oder dessen bevollmächtigter kontrollieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Prebeck hierzu sämtliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, sowie Nachweise zu erbringen.
5. Freistellung von Ansprüchen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zudem, Prebeck von etwaigen Inanspruchnahmen Dritter im Zusammenhang mit Pflichtwidrigkeiten gegen die oben unter Nr. 1, 2 und 3 genannten Bestimmungen freizustellen.
6. Kündigungsrecht
Sollte der Arbeitnehmer gegen eine oder mehre oben genannte Verpflichtungen verstoßen, ist Prebeck vorbehaltlich weiter etwaiger Rechte befugt, ihm eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen zu setzen. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ist Prebeck berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz, anstatt der Leistung zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 25 Erfüllungsort
Für alle Verpflichtungen des Auftragnehmers ist der Ort des Bauvorhabens.
§ 26 Kooperationspflicht
Die Parteien sind insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu Kooperation verpflichtet.
§ 27 Streitigkeiten
Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.
§ 28 Forderungsabtretung
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag erwachsenen Forderungen an Dritte ist nur nach schriftlicher Genehmigung durch Prebeck zulässig: § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 29 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Augsburg vereinbart. Prebeck hat aber auch das Recht als Gerichtsstand den Sitz des Auftragnehmers oder den Ort des Bauvorhabens zu wählen. Es sei denn es gilt ein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand.
§ 30 Rechtswahl
Für alle Verträge mit Prebeck gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 31 Vertragssprache
Vertragssprache ist deutsch.
§ 32 Gültigkeit anderer Vertragsbedingungen
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn sie von Prebeck ausdrücklich anerkannt worden sind.
§ 33 Wirksamkeit im Übrigen
Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dann diejenige Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgen wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des gesetzlich Zulässigen so nahe wie möglich kommt.